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   BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23)   

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https://dejure.org/2023,22774
BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23) (https://dejure.org/2023,22774)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23) (https://dejure.org/2023,22774)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23) (https://dejure.org/2023,22774)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21

    Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs;

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 2 m. w. N.).

    Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag ist unzulässig (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 4 m. w. N.).

    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 7 m. w. N.).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 6 m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 6 m. w. N.).

  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 B 2.22

    Erfolglose Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 2 m. w. N.).

    Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag ist unzulässig (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 4 m. w. N.).

    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 7 m. w. N.).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 6 m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 6 m. w. N.).

  • BVerwG, 12.04.2023 - 5 PKH 1.23

    Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beim

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - wird verworfen.

    Dementsprechend stützt die Antragstellerin den gegenüber allen an dem Beschluss vom 6. Juli 2023 beteiligten Richtern erhobenen Vorwurf der "missverstandenen Kollegialität" ausschließlich auf die vermeintlich rechtswidrige Verfahrensweise und Bescheidung ihres Ablehnungsantrags gegen die am Senatsbeschluss vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - mitwirkenden Richter.

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) -, mit dem dieser die Ablehnungsgesuche gegen die am Senatsbeschluss vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - beteiligten Richter abgelehnt hat, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.

    Den Ausführungen der Antragstellerin könnte darüber hinaus bei verständiger Würdigung zu entnehmen sein, dass sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch darin sieht, dass der Senat in dem Beschluss vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - nicht darauf eingegangen sei, die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich daraus, dass diese in dem von ihr ohne anwaltliche Unterstützung betriebenen isolierten prozesskostenhilferechtlichen Verfahren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung geprüft hätten, statt sich - was ihrer Ansicht nach richtig gewesen wäre - auf die Prüfung der Voraussetzungen der Bedürftigkeit zu beschränken.

  • BVerwG, 06.07.2023 - 5 PKH 2.23

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - wird verworfen.

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) -, mit dem dieser die Ablehnungsgesuche gegen die am Senatsbeschluss vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - beteiligten Richter abgelehnt hat, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.

    Den Ausführungen der Antragstellerin könnte darüber hinaus bei verständiger Würdigung zu entnehmen sein, dass sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch darin sieht, dass der Senat in dem Beschluss vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - nicht darauf eingegangen sei, die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich daraus, dass diese in dem von ihr ohne anwaltliche Unterstützung betriebenen isolierten prozesskostenhilferechtlichen Verfahren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung geprüft hätten, statt sich - was ihrer Ansicht nach richtig gewesen wäre - auf die Prüfung der Voraussetzungen der Bedürftigkeit zu beschränken.

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - NJW 2005, 3410 und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 ; BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2020 - 8 PKH 8.20 <8 B 35.20 > - juris Rn. 2 und vom 16. März 2021 - 3 BN 2.21 <3 BN 1.21 > - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - NJW 2005, 3410 und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 ; BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2020 - 8 PKH 8.20 <8 B 35.20 > - juris Rn. 2 und vom 16. März 2021 - 3 BN 2.21 <3 BN 1.21 > - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Im Hinblick darauf handelt es sich beim Richterablehnungsverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren mit der Folge, dass der Zurückweisungsbeschluss regelmäßig mit der Anhörungsrüge angegriffen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 9 B 6.19 - juris Rn. 4; s. a. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 ).
  • BVerwG, 10.01.2018 - 5 PKH 8.17

    Auf Verfahrensfehler, Grundsatzbedeutung und Divergenz gestützter

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags die Erfolgsaussichten in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2).
  • BVerwG, 16.03.2021 - 3 BN 2.21

    Ablehung einer Anhörungsrüge wegen Nichtdarlegung einer Rechtsverletzung

    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - NJW 2005, 3410 und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 ; BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2020 - 8 PKH 8.20 <8 B 35.20 > - juris Rn. 2 und vom 16. März 2021 - 3 BN 2.21 <3 BN 1.21 > - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 16.03.2021 - 3 BN 1.21
    Auszug aus BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23
    Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - NJW 2005, 3410 und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 ; BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2020 - 8 PKH 8.20 <8 B 35.20 > - juris Rn. 2 und vom 16. März 2021 - 3 BN 2.21 <3 BN 1.21 > - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 12.08.2020 - 8 PKH 8.20

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Fehlen individueller Gründe

  • BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19

    Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen die Anhörungsrüge

  • BVerwG, 06.09.2023 - 5 PKH 6.23

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter als

    Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23 ) - wird verworfen.

    Diese Ablehnungsgesuche hat der Senat durch Beschluss vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23 ) - als unzulässig verworfen.

    Soweit den Ausführungen der Antragstellerin ("und beantrage den Ausschluss an den o. g. Verfahren") zu entnehmen ist, dass die (erneuten) Ablehnungsgesuche vom 4. September 2023 darauf gerichtet sind, die mit Schriftsatz vom 25. Juli 2023 abgelehnten Richter von der Mitwirkung an der Entscheidung über ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - auszuschließen, ergibt sich die Unzulässigkeit der (erneuten) Anträge auf Ablehnung der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D. und F. sowie des Richters am Bundesverwaltungsgericht E. des Weiteren daraus, dass das Anhörungsrügeverfahren 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23 ) durch Beschluss vom 16. August 2023 - wie nachfolgend dargelegt wird - rechtskräftig abgeschlossen ist.

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23 ) - ist ebenfalls unzulässig und daher zu verwerfen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - 4 B 46/24
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017 - 1 BvR 672/17 -, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 16.8.2023 - 5 PKH 3.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - 4 B 43/24
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017 - 1 BvR 672/17 -, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 16.8.2023 - 5 PKH 3.23 -, juris, Rn. 2, m. w. N.
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